Kindeswohlgefährdung

Als Tageseinrichtungen für Kinder haben wir die Aufgabe, die Entwicklung von Kindern zu fördern und sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen. Dazu gehört auch, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Die pädagogischen Fachkräfte sind insbesondere verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigungen, Misshandlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern nachzugehen.

Insbesondere mit der Einführung des Paragrafen 8a SGB VIII erhält der Kinderschutz nochmals eine besondere Beachtung. Das Jugendamt der Stadt Herford hat den gesetzlichen Schutzauftrag und die Verantwortung für die Abwendung von einer Gefährdung des Kindeswohls. Die Träger von Kindertageseinrichtungen und das Jugendamt sind dabei im Interesse der zu schützenden Kinder zu einer engen und kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet.

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe leitet sich aus dem Grundgesetz ab. Artikel 6 GG Abs. 2 besagt, dass primär die Eltern für die Erziehung und den Schutz ihrer Kinder verantwortlich sind. Wenn Eltern allerdings Gefahren für ihre Kinder nicht abwenden, obliegt die Wahrnehmung des Wächteramts der Jugendhilfe - in einer Verantwortungsgemeinschaft mit den Familiengerichten. § 8a SGB VIII legt fest, wie der Schutzauftrag wahrgenommen werden soll.

Kindeswohlgefährdung definiert sich z.B. in der

  • körperlichen Vernachlässigung als mangelnde medizinische Versorgung, Ernährung / Schlaf, Hygiene / Kleidung oder durch körperliche Gewalt am Kind.
  • erzieherischen Vernachlässigung zeigt die fehlende Spielerfahrung, Kommunikation, Nichtberücksichtigung des Förderbedarfs oder unregelmäßigem Kindergartenbesuch, auch wenn das Kind nicht krank ist.
  • emotionalen Vernachlässigung, als fehlende Beziehung zum Kind, fehlende Zuwendung und kein Interesse an den Erlebnissen des Kindes.
  • unzureichenden Beaufsichtigung, wenn das Kind häufig allein gelassen und unzureichend beaufsichtigt wird.

Vorgehensweise gemäß § 8a SGB VIII (Schutzauftrag der Jugendhilfe)
 
§ 8a SGB VIII legt als Verfahrensvorschrift fest, wie der Schutzauftrag der Jugendhilfe wahrgenommen werden soll. Erfährt das Jugendamt von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, müssen die Fachkräfte des Jugendamtes diesen Hinweisen nachgehen.

Zu den Verfahrensstandards nach § 8a SGB VIII gehören insbesondere das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos sowie der Einbezug des Kindes oder Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten – es sei denn, dass der Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch in Frage gestellt wird.

Sind Hilfen zur Abwendung der Gefährdung erforderlich, sind diese den Personensorgeberechtigten anzubieten. Häufig geht es darum, zunächst eine Mitwirkungsbereitschaft und Kooperationsbasis herzustellen, um dann gemeinsam mit den Familien Hilfe- und Schutzkonzepte zu entwickeln und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.
 
Verfahren und Maßnahmen zum Schutze von Kindern in der Kita Ottelau bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung.

Besprechung im Gruppenteam: Gruppenleitung und Zweitkraft besprechen ihre Beobachtungen und halten diese schriftlich fest. Die Leitung der Kita wird informiert.

Anhand der Beobachtungen der Fachkräfte wird besprochen, welche Anhaltspunkte  für eine Gefährdung vorliegen. Der Grad der Kindeswohlgefärdung wird eingeschätzt. Bei Bedarf, Besprechung im Gesamtteam und / oder Hinzuziehen einer externen Fachkraft. Es wird ein Gesprächsprotokoll geführt.

Die Erziehungsberechtigten des Kindes werden über die Beobachtungen der Fachkräfte der Kindertagesstätte informiert. Gemeinsam wird nach Lösungen gesucht. Die Eltern erhalten Angebote und Unterstützung zur Inanspruchnahme von Hilfen.

Der Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kindertagesstätte wird dokumentiert. Ein Termin zur Rückmeldung, ob und in welcher Form Hilfen angenommen wird, wird vereinbart.

Wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden und über die Kindertagesstätte oder externe Kräfte die Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden kann, erfolgt die Einbeziehung des Jugendamtes. Mit der Meldung geht die rechtliche Verantwortung auf das Jugendamt über. Bei einer akuter Gefährdung erfolgt die sofortige Meldung an das Jugendamt.

Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 SGB VIII
§ 8a Absatz 4 SGB VIII sieht vor, dass zur Wahrnehmung des Kinderschutzes Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Beratungsstellen) abzuschließen sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Fachkräfte dieser Einrichtungen und Dienste ihren spezifischen Schutzauftrag wahrnehmen, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft erhalten und falls notwendig das Jugendamt informieren.

Der DRK Kreisverband Herford-Stadt e.V., als Träger von Kindertageseinrichtungen, hat diese Kooperation rechtsverbindlich mit dem Jugendamt der Stadt Herford abgeschlossen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Jugendamt der Stadt Herford:

Koordinationsstelle nach dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

Jugendamt der Stadt Herford
Carolin Aring
Auf der Freiheit 23
32052 Herford
Zimmer 108 a
Tel. 05221 189-6156
carolin.aring@herford.de

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